5. Eigentumsvorbehalt:
Der Eigentumsübergang aller gelieferten Waren findet erst nach Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten zustehenden Forderungen statt. An die Stelle der gelieferten Waren treten, wenn sie veräußert oder einem Dritten übergeben worden sind, alle Ansprüche, welche der Abnehmer gegen den Dritten hat, ohne daß es dazu einer ausdrücklichen Abtretung und Anzeige an den Lieferanten bedarf. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten und Stehsätze bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht mit ausgeliefert.


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