Für Handelsware wird die von unseren Lieferanten geleistete Gewähr übernommen. Abweichungen hinsichtlich Papierqualität, der Tönung usw. können auch bei größter Sorgfalt auftreten; sie müssen deshalb vorbehalten werden. Dies gilt auch für Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung oder Dehnung des verwendeten Materials entstehen können. Ersatz wird geleistet für Arbeiten, die infolge Material- oder Bearbeitungsfehler unbrauchbar sind. Für Veränderungen, die nachträglich durch äußere Einflüsse (Witterung, Feuchtigkeit, Licht usw.) eintreten, wird nur vom Auftragnehmer Haftung übernommen, wenn dies durch unsachgemäße Arbeit verschuldet wurde. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort bzw. spätestens innerhalb von acht Tagen nach Leistung schriftlich erfolgen.
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Der Eigentumsübergang aller gelieferten Waren findet erst nach Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten zustehenden Forderungen statt. An die Stelle der gelieferten Waren treten, wenn sie veräußert oder einem Dritten übergeben worden sind, alle Ansprüche, welche der Abnehmer gegen den Dritten hat, ohne daß es dazu einer ausdrücklichen Abtretung und Anzeige an den Lieferanten bedarf. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten und Stehsätze bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht mit ausgeliefert.
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